Nutzwertfeststellung / Parifizierung

Begriff und Inhalt des Wohnungseigentums:

Gemäß der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 1 WEG (Wohnungseigentumsgesetz) ist Wohnungseigentum das dem Miteigentümer einer Liegenschaft oder einer Eigentümerpartnerschaft eingeräumte dingliche Recht, ein Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und allein darüber zu verfügen.

Wohnungseigentumsobjekte(WEO) sind 

  • Wohnungen - baulich abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung selbständiger Teil eines Gebäudes, der nach seiner Art und Größe geeignet ist, der Befriedigung eines individuellen Wohnbedürfnisses von Menschen zu dienen;
  • sonstige selbständige Räumlichkeiten -  ein baulich abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung selbständiger Teil eines Gebäudes, dem nach seiner Art und Größe eine erhebliche  wirtschaftliche Bedeutung zukommt, wie etwa ein selbständiger Geschäftsraum oder eine Garage, aber auch Büros, Ordinationen oder Ateliers;
  • Abstellplatz für Kraftfahrzeug - ist eine, etwa durch eine Bodenmarkierung, deutlich abgegrenzte Bodenfläche, die ausschließlich zum Abstellen eines Kraftfahrzeugs gewidmet und dazu nach ihrer Größe, Lage und Beschaffenheit geeignet ist, eine Stellfläche aus Metall, die zu einer technischen Vorrichtung zur Platz sparenden Unterbringung von Kraftfahrzeugen gehört, ist einer Bodenfläche gleich zu halten.


Wohnungseigentum ist die untrennbare Verbindung mit dem so genannten Mindestanteil, der jene Miteigentumsanteil an einer Liegenschaft, der zum Erwerb von Wohnungseigentum an einem Wohnungseigentumsobjekt erforderlich ist. Der Mindestanteil wird als mathematischer Bruch dargestellt und errechnet sich aus dem Verhältnis des Nutzwerts eine WEO zur Summe der nutzwerte aller WEO der Liegenschaft.

Das Wohnungseigentum an einem bestimmten Objekt kann nur zusammen mit dem Mindestanteil an der Liegenschaft beschränkt, belastet, veräußert, von Todes wegen übertragen und der Zwangsvollstreckung unterworfen werden.


Anlässe für eine Gutachtenerstellung sind:

  • Aufteilung einer Immobilie in Wohnungseigentumsobjekte
  • Veränderung von Widmungen und Nutzflächen
  • Verschiebung von Zubehör zu anderen Wohnungseigentumsobjekten
  • gerichtliche Nutzwertfestsetzung
  • Neufestsetzung der Nutzwerte

Als  allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Immobilienbewertung, mit der jahrelangen Erfahrung in der Liegenschaftsbewertung sowie meiner vorhandenen professionellen und technischen Hilfsmitteln und Verfahren, erstelle ich IHNEN das für die Wohnungseigentumsbegründung erforderliche Nutzwertgutachten mit der § 6-Bestätigung.